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   BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22   

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BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22 (https://dejure.org/2022,37971)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2022 - 1 StR 323/22 (https://dejure.org/2022,37971)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 (https://dejure.org/2022,37971)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 TabStG; § 73 Abs. 1 StGB, § 73b Abs. 2 StGB, § 73c StGB, § 40 AO
    Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter Zusammenschluss mehrerer Täter zu einer Personengesellschaft, keine Vervielfältigung der ersparten Aufwendungen, keine Weiterleitung ersparter Aufwendungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2, Abs. 2 Nr. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 TabStG, § 4 Abs. 3 TabStV, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 265 Abs. 1 StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 105 Abs. 1, 2, § 1 Abs. 2 HGB, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, 3 HGB, § 718 BGB, § 424 Abs. 1 StPO, § 429 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2, 3, § 37 Abs. 1 StPO, § 170 ZPO, § 15 Abs. 5 TabStG, § 73b Abs. 2 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB, § 34 Abs. 1 AO, § 40 AO, § 6 TabStG, §§ 370 ff. AO, § 374 AO, § 370 AO, § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB, § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB, § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung durch Herstellung und Handel mit unversteuertem Wasserpfeifentabak

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung durch Herstellung und Handel mit unversteuertem Wasserpfeifentabak

  • rechtsportal.de

    Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung durch Herstellung und Handel mit unversteuertem Wasserpfeifentabak

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 301
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    In materiellrechtlicher Hinsicht sind weder die Voraussetzungen des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF, namentlich die Unkenntnis der Abnehmer von der Illegalität der Herstellung des Wasserpfeifentabaks und damit von der rechtswidrigen Ersparnis der Tabaksteuer, festgestellt (vgl. zur Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF auf die Fälle des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB aF: BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 16 mN) noch greift die Rechtsfolge des § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF ein, da die vereinnahmten Bargelder nicht mehr gegenständlich vorhanden sind (vgl. auch § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB nF).
  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    Eine Einziehungsanordnung wäre daher gegen diese Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB § 424 Abs. 1 StPO) zu richten gewesen (vgl. zur Umsatz- bzw. auch Gewerbesteuer: BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 - 1 StR 106/22 Rn. 14 und vom 16. September 2020 - 1 StR 275/20 Rn. 23; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 38: "Verselbständigung" des Vermögens einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft; vgl. zudem zu einer Einzelfirma: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 16-18, 26); ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an einen der Angeklagten als geschäftsführendem Gesellschafter bewirkt werden können (§ 429 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2, 3, § 37 Abs. 1 StPO, § 170 ZPO; vgl. zu § 170 ZPO: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 Rn. 27).
  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 148/14

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    Eine Einziehungsanordnung wäre daher gegen diese Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB § 424 Abs. 1 StPO) zu richten gewesen (vgl. zur Umsatz- bzw. auch Gewerbesteuer: BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 - 1 StR 106/22 Rn. 14 und vom 16. September 2020 - 1 StR 275/20 Rn. 23; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 38: "Verselbständigung" des Vermögens einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft; vgl. zudem zu einer Einzelfirma: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 16-18, 26); ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an einen der Angeklagten als geschäftsführendem Gesellschafter bewirkt werden können (§ 429 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2, 3, § 37 Abs. 1 StPO, § 170 ZPO; vgl. zu § 170 ZPO: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 Rn. 27).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    Dies liegt an der einziehungsrechtlich gebotenen strikten Trennung von Gesellschaftsvermögen auf der einen und dem Privatvermögen der Gesellschafter auf der anderen Seite sowie an der Besonderheit des Vermögensvorteils in Form der ersparten Aufwendungen: Mit der Inanspruchnahme ist die Steuerersparnis zugleich "verbraucht" (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 29 Rn. 19; Beschluss vom 19. Mai 2022 - 1 StR 405/21 Rn. 7); sie kann nicht "vervielfältigt" werden.
  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    cc) Schließlich steht der Abschöpfung zulasten der Gesellschaft nicht entgegen, dass diese ausschließlich einen strafbaren Geschäftszweck verfolgte; die Illegalität führt nicht dazu, dass die Gesellschaft verbrauchsteuer- und nachfolgend einziehungsrechtlich zu ignorieren wäre (vgl. § 40 AO; vgl. zu Gewinnen aus Betäubungsmittelhandel, die die Mitunternehmer einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ihrer jeweiligen Einkommensteuer zu unterwerfen haben: BFH, Urteil vom 6. April 2000 - IV R 31/99, BFHE 192, 64).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    Nach alledem ist unerheblich, dass die Angeklagten als geschäftsführende (§ 34 Abs. 1 AO) und am Gewinn beteiligte Gesellschafter - anders als etwa ein an der Veräußerung nicht beteiligter Fahrer eines Lastkraftwagens mit unversteuerten Zigaretten (dazu BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschlüsse vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f. und vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10) - durchaus wirtschaftlich betrachtet die Ersparnis im Ergebnis jeweils anteilig über die Veräußerungen in ihrem Privatvermögen realisierten.
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    Eine Einziehungsanordnung wäre daher gegen diese Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB § 424 Abs. 1 StPO) zu richten gewesen (vgl. zur Umsatz- bzw. auch Gewerbesteuer: BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 - 1 StR 106/22 Rn. 14 und vom 16. September 2020 - 1 StR 275/20 Rn. 23; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 38: "Verselbständigung" des Vermögens einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft; vgl. zudem zu einer Einzelfirma: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 16-18, 26); ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an einen der Angeklagten als geschäftsführendem Gesellschafter bewirkt werden können (§ 429 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2, 3, § 37 Abs. 1 StPO, § 170 ZPO; vgl. zu § 170 ZPO: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 Rn. 27).
  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    Eine Einziehungsanordnung wäre daher gegen diese Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB § 424 Abs. 1 StPO) zu richten gewesen (vgl. zur Umsatz- bzw. auch Gewerbesteuer: BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 - 1 StR 106/22 Rn. 14 und vom 16. September 2020 - 1 StR 275/20 Rn. 23; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 38: "Verselbständigung" des Vermögens einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft; vgl. zudem zu einer Einzelfirma: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 16-18, 26); ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an einen der Angeklagten als geschäftsführendem Gesellschafter bewirkt werden können (§ 429 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2, 3, § 37 Abs. 1 StPO, § 170 ZPO; vgl. zu § 170 ZPO: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 Rn. 27).
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 434/19

    Verschlechterungsverbot (Einziehungsentscheidung)

    Auszug aus BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
    In prozessualer Hinsicht steht dem Umstellen des Einziehungsgrundes das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegen, da die Anschlusstat gegenüber der Vortat der Steuerhinterziehung bereits sachlichrechtlich eine andere Tat (§ 53 StGB) wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 - 4 StR 403/21 Rn. 7; vom 8. Februar 2022 - 3 StR 374/21 Rn. 7; vom 16. September 2021 - 2 StR 51/21 Rn. 7 und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 434/19 Rn. 8; je mwN).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 679/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 22.09.2022 - 1 StR 233/22

    Steuerhehlerei (Begriff des Sichverschaffens: Versuchsbeginn; Verhältnis von

  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

  • BGH, 16.09.2020 - 1 StR 275/20

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Beginn der Verjährung:

  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 479/18

    Einziehung (Erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Tabaksteuer: erforderliches

  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21

    Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen

  • BGH, 27.07.2022 - 1 StR 106/22

    Einschleusen von Ausländern (Anwendbarkeit der allgemeinen Konkurrenzregeln für

  • BGH, 22.08.2022 - 1 StR 187/22

    Einziehung (Einziehung von Zahlungen durch die Tat bereicherter Dritter an den

  • BGH, 16.09.2021 - 2 StR 51/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Einziehung (Verrechnung mit Taterträgen;

  • BGH, 19.05.2022 - 1 StR 405/21

    Einziehung von ersparten Aufwendungen

  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 374/21

    Korrektur der Anordnung der Einziehung von Wertersatz

  • BGH, 16.02.2022 - 4 StR 403/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit); Einziehung

  • FG Hamburg, 14.07.2016 - 4 V 111/16

    Tabaksteuerrecht: Herstellung von Tabakwaren im Steuerlager

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    Auch bei zutreffender rechtlicher Einordnung der Einziehungsbeteiligten zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist diese teilrechtsfähig und kann selbst Einziehungsbeteiligte sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 7 f.).
  • BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22

    Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung,

    Zwar unterliegen der Einziehung auch geldwerte Vorteile wie etwa ersparte Aufwendungen für Steuern (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 7 und vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 8; jeweils mwN).

    Er hat auch nichts erlangt; denn entrichtet eine juristische Person die geschuldete Steuer nicht, fließt ihr und nicht ihrem Organ dieser Vermögensvorteil zu, sodass die Einziehungsanordnung grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 15 f. und vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 8; jeweils mwN).

    Im Übrigen hat sich die Steuerersparnis in Form der ersparten Aufwendungen bei der P. mit ihrer Inanspruchnahme durch die P. zugleich "verbraucht" und kann daher "gegenständlich" nicht weitergereicht werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 8 und vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22 Rn. 5; jeweils mwN).

  • LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23

    Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten

    Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 22.08.2022 (1 StR 187/22) hat der 1. Strafsenat am 17.11.2022 neuerlich die Auffassung vertreten (1 StR 323/22), § 73b Abs. 2 StGB sei der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der geldwerte Vorteil in Form einer Ersparnis mangels Gegenständlichkeit, einziehungsrechtlich nicht weitergereicht werden könne, auch nicht im Anwendungsbereich der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB.

    Den zitierten Entscheidungen des 3. und 1. Strafsenates (3 StR 518/19; 1 StR 187/22 und 1 StR 323/22) ist zu folgen.

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 22/23

    Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei bloßem

    In den Fällen 12 bis 19 der Urteilsgründe sind zudem - anders als bei weitergereichten Vermögensgegenständen - die Vervielfältigung ersparter Aufwendungen und damit nachfolgend eine Gesamtschuld grundsätzlich - mit Ausnahme etwa der Konstellation mehrerer über ein Einzelunternehmen Verfügungsberechtigter (dazu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 16-18, 26) - nicht denkbar (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 8 mwN): Entweder schlagen sich die Steuerersparnisse allein im Vermögen der Einziehungsbeteiligten nieder oder - sollte tatsächlich allein der Angeklagte im Außenverhältnis der Verpflichtete gewesen sein und die Einziehungsbeteiligte im Einverständnis mit den Abnehmern nur "vorgeschobener Mantel" (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 16) - in dessen Vermögen; mit dem "Niederschlagen" sind die Ersparnisse sogleich verbraucht.
  • BGH, 20.09.2023 - 1 StR 164/23

    Revision wegen des Anrechnungsmaßstabes bei der Verurteilung wegen

    Eine Einziehungsanordnung wäre daher gegen die Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB, § 424 Abs. 1 StPO) zu richten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 19.09.2023 - 1 StR 172/23

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an den Angeklagten oder den Mitangeklagten als geschäftsführenden Gesellschafter bewirkt werden müssen (vgl. Senat a.a.O. [Beschluss vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22] Rn. 7).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 343/22

    Einziehung bei Steuerhinterziehung (Erlangen ersparter Aufwendungen allein durch

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 13; vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
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